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Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement will ein Waffenregister zur besseren Kontrolle des privaten Waffen-besitzes einführen. Rechtsparteien, Kantone und die Waffen- und Schützenlobby lehnen dies vehement ab. Die elektronische Erfassung der Schusswaffen in privaten Händen ist zwar kein Allheilmittel, aber eine unab-dingbare Voraussetzung gegen den Waffenge- und -missbrauch. Warum die keineswegs neue Forderung nach einer Registrierung jetzt endlich in einem modernen Waffenrecht umgesetzt werden muss, will dieser kleine Leitfaden zeigen.

Kampagne gegen Kleinwaffen, Dezember 03


I. Warum eine Revision des Waffengesetzes?

Verschärfung des Waffengesetzes vordringlich. Erst seit Januar 1999 in Kraft, hat sich das geltende «Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition» von Anfang an als revisionsbedürftig erwiesen, um eine wirksame Waffen-kontrolle und den Schutz der Bevölkerung vor Waffenmissbrauch zu gewähren. Bundesrätin Ruth Metzler beauftragte schon zwei Jahre später eine Expertenkommission mit einer Überprüfung, deren Vorschläge im September 2002 in die Vernehmlassung gingen. – Viel zu liberaler Waffenhandel. Das EJDP selbst umriss die Situaton ein Jahr später wie folgt: «Die Schweiz hat im europäischen Vergleich ein äusserst liberales Wafsfengesetz. In kaum einem anderen Land ist es so einfach, eine Waffe zu erwerben. Wer sich schnell, günstig und ohne Wissen der Behörden bewaffnen will, findet in gewissen Zeitschriften unter der Rubrik „Inserate“ ein reichhaltiges Angebot an Pistolen, Revolvern und Gewehren. Diese Waffen werden von Privatpersonen angeboten. Ein Waffenerwerbsschein ist für den Kauf von Privat nicht nötig, ein schriftlicher Vertrag genügt.» – Der Markt entzieht sich jeder Kontrolle. «Verlässliche Zahlen zu den auf diese Weise erworbenen Waffen gibt es nicht, der Markt entzieht sich jeder Kontrolle. Unbestritten ist, dass ein Grossteil der Waffen diesen Weg nimmt. Dies geschieht schon deshalb, weil der Erwerb von Privat gegenüber dem Erwerb im Handel wesentlich günstiger und unbürokratischer ist. Mittlerweile findet der Waffenhandel auch via Internet statt. Händler und Waffenerwerber bleiben oft anonym, der Markt ist damit noch undurchsichtiger geworden. Immer wieder staunt die Polizei über Fälle, wo bei Privatpersonen grosse Mengen von Waffen mit der dazugehörigen Munition entdeckt werden. Solche Waffenlager bleiben Zufallsfunde, da die Behörden beim Privathandel weder durch den Veräusserer noch durch den Erwerber der Waffe informiert werden müssen.»*
* EJPD-Informationsdienst Sept. 03

«Angesichts des mit dem Besitz von Feuerwaffen verbundenen Gefährdungspotentials besteht ein öffentliches Interesse daran, die Identifikation der Waffen und ihrer Besitzer bei Bedarf zu ermöglichen.»
Ruth Metzler, EJPD-Vorsteherin, Sept. 03


II. Warum keine Totalrevision?

Verzicht auf eine Totalrevision. Obwohl die Praxis des Waffengesetzes rasch zeigte, dass es grosse Lücken aufweist, und das Zuger Attenat vom 27.9.01 das Versagen einer Waffenkontrolle erschreckend demonstrierte, sah das EJPD von einer Totalrevision des Waffengesetzes ab und will mit der Teilrevision nur die offensichtlichsten Mängel beheben (siehe «Was sind die wichtigsten Revisionspunkte?»). – Vernehmlassung ergab grossen Widerstand. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist Ende Dezember 2002 wertete das EJPD die Stellungnahmen monatelang aus. Die Revisionsvor- schläge wurden vor allem von den Waffen-Interessenverbänden und den ansonsten so sicherheitsbewussten Parteien SVP und FDP weitgehend bis vehement abgelehnt. – Das EJPD arbeitete aber noch keine Botschaft ans Parlament aus, sondern gab Mitte September 2003 eine zweite, ergänzende Vernehmlassung zur Einführung eines elektronischen Waffenregisters an einen vor allem um Frauenorganisationen erweiterten Adressatenkreis aus. Begründet wurde dies mit Missverständnissen um die Registrierung bei der ersten Vernehmlassung, weshalb ein «vertieftes Konzept» nachgereicht wurde.


III. Werden Menschenrechte durch den Waffenhandel verletzt?

Handel und Missbrauch von Waffen sind die Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen. Waffenhandel und -missbrauch sollen deshalb konsequent eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Waffenbesitz und der Waffenerwerb so geregelt sein müssen, dass der Schutz der Bevölkerung, des Individuums, oberste Priorität hat. – Der nachlässige Umgang mit Waffen bzw. mit der Waffengesetzgebung hat zur Folge, dass Menschenrechte gefährdet oder verletzt werden und dass Menschen unnötige Risiken tragen müssen. Dies muss mit einer restriktiven Waffengesetzgebung verhindert werden, die nicht Rücksicht nimmt auf die Waffentradition unseres Landes, sondern auf das Recht auf Schutz des einzelnen Menschen. – Es gibt kein Grundrecht auf Besitz oder Erwerb einer Waffe. Diese sollen Ausnahmefälle darstellen. Konsequente Waffenregistrierung und Kontrolle dieser Massnahme sind dafür zwingende Grundvoraussetzungen.
Amnesty International, Schweizer Sektion, Vernehmlassung zum Waffenregister


IV. Was sind die wichtigsten Revisionspunkte?

Die Vereinheitlichung des Gesetzesvollzugs. «Das bisherige Waffengesetz wird in den Kantonen unterschiedlich ausgelegt. In einigen Kantonen ist es heute schwieriger, eine Waffentragbewilligung zu erhalten als in anderen. Auch bei der Vergabe von Ausnahmebewilligungen für Serienfeuerwaffen variiert die Praxis von Kanton zu Kanton. Die Kontrolle von Waffenhändlern wird ebenfalls unterschiedlich gehandhabt.» Das Bundesamt für Polizei soll künftig verbindliche Weisungen zur Anwendung des Gesetzes geben und nur noch selbst Ausnahmebewilligungen für besonders gefährliche Waffen erteilen dürfen. – Meldepflicht für privaten Waffenhandel. «Ein Schwerpunkt der Revision stellt die Neuregelung des Privathandels und die Abschaffung der Unterscheidung zwischen dem Erwerb einer Waffe von einer Privatperson und dem Erwerb von einem Waffenhändler dar. Grundsätzlich soll jeder Käufer einer Waffe verpflichtet werden, bei den zuständigen Behörden um einen Waffenerwerbsschein nachzusuchen. Beim Privathandel mit den weiterhin privilegierten Jagd- und Sportwaffen muss eine Kopie des Kaufvertrags an die zuständige kantonale Behörde geschickt werden. So wissen die Polizeibehörden, wer in ihrem Kanton eine Waffe erworben hat und können intervenieren, wenn es sich beim Erwerber um eine vorbestrafte oder für Gewalttaten bekannte Person handelt.» – Anonymer Handel verboten. «Der anonymisierte Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder durch Inserate, soll verboten werden. Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden identifizierbar werden. – Markierungspflicht von Waffen. Bisher noch nicht markierte Waffen müssen neu individuell markiert sein. Diese Massnahme erlaubt im Zusammenhang mit der Waffenerwerbsscheinspflicht eine einfachere Rückverfolgung der Waffenbesitzer und eine bessere Kontrolle der Handelswege. – Imitationswaffen unter das Gesetz. Echten Feuerwaffen nachempfundene Softair- und Imitationswaffen, die bis anhin frei erhältlich waren, werden den Bestimmungen des Waffengesetzes (Erwerbsschein) unterstellt.

Eine Gesamtübersicht über die Revision des Waffengesetzes finden Sie im Argumenten-Katalog der Kampagne gegen Kleinwaffen vom Dezember 02, auf der Homepage www.friedensrat.ch sowie die Infos des EJPD unter www.ejpd.admin.ch (Sept. 03).


V. Warum ein zentrales Waffenregister?

Nach dem «Konzept für eine Registrierung aller Feuerwaffen in Privatbesitz» des EJDP soll ein elektronisches Daten-register geschaffen werden, das von den zuständigen kantonalen Behörden eingerichtet und anhand der eingehenden Waffenerwerbsscheine laufend aktualisiert werden müsste. – Zur Erfassung des gegenwärtigen Waffenbesitzes in der Datenbank würden die Waffenbesitzer verpflichtet, ihre Waffen innerhalb einer Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Begründung: – «Erschwerte Waffenidentifikation für die Polizei: Diebstähle bei Waffenbesitzern bringen Feuerwaffen in den Umlauf, deren Herkunft für die Polizei nicht zu eruieren ist, wenn sie später entdeckt werden. Dem waffentragenden Dieb kann zwar das Tragen der Waffe ohne Berechtigung nachgewiesen werden. Der Diebstahl kann jedoch oft nicht nachgewiesen werden, z.B. weil der Dieb angibt, er habe den zu der Waffe gehörenden Veräusse- rungsvertrag verloren. Auch bei Gewaltverbrechen oder Drohungen eingesetzte Tatwaffen können heute eher selten dem legalen Besitzer zugeordnet werden. – Bekämpfung des Waffenerwerbs durch Unbefugte: Der liberale Waffenhandel bringt die Gefahr mit sich, dass Personen, welchen eine Waffe wegen Missbrauchs abgenommen wurde oder bei denen ein Hinderungsgrund vorliegt, trotzdem in Besitz einer Feuerwaffe gelangen. Da bisher kein Datenaustausch zwischen Militär- und Polizeibehörden möglich ist, können an solche Personen auch Dienstwaffen ausgehändigt werden.» – Meldepflichtig wären alle Waffen, für die ein Erwerbsschein nötig ist. Künftig betrifft das auch die Waffenverkäufe unter Privaten. Allerdings hat das EJPD die Jagd- und Sportwaffen von der Erwerbsscheinpflicht ausgenommen. Deren Besitzer sollen künftig lediglich die Kopie des Kaufvertrages den Behörden einschicken. Dies ist eine ungerechtfertigte «Rücksicht auf die Schützen- und Jagdtradition in der Schweiz» (siehe Kap. IX).

«Hätte das neue Gesetz schon vor ein paar Jahren gegolten, so hätte er (Leibacher) für die zwei Hauptwaffen einen Waffenerwerbsschein benötigt. Damit bekommen die zuständigen Behörden bei jedem Waffenerwerb die Möglichkeit, vorgängig zu prüfen, ob jemand damit andere gefährden könnte.»
Hanspeter Uster, Zuger Regierungsrat


VI. Was braucht es für ein Waffenregister?

Die Einrichtung eines elektronischen Datenregisters, das die bisherige Erfassung von Waffenerwerbsscheinen durch die Kantone und der abgegebenen Ordonnanzwaffen durch die Armee mit der Registrierung des Besitzers erweitert und der Zugriff auf sie durch kantonale Polizeibehörden, das Bundesamt für Polizei oder das Grenzwachtkorps ist überfällig. – Dass nicht nur der Erwerb oder das Tragen, sondern auch der Besitz von Waffen und Munition in privaten Händen, d.h. der sich real im Lande in Umlauf befindenden Hand- und Faustfeuerwaffen erfasst wird, ist eine Grundvoraussetzung einer wirksameren Kontrolle der Verbreitung von Schusswaffen. – Dabei ist die stete Aktualisierung des Waffenregisters von grosser Bedeutung. Es muss ausserdem dem Datenschutz unterstellt werden. – Ein solches Waffenregister macht aber nur Sinn, wenn die weiteren Teilrevisionspunkte des Waffengesetzes umgesetzt werden, so vor allem die Ausweitung der Waffenerwerbsscheinpflicht auf den Handel unter Privaten. Und wenn die Jagd- und Sportwaffen davon nicht ausgenommen werden.


VII. Wie gross ist der Aufwand?

Verhältnismässig. Der Aufwand zur Registrierung ist für Private wie Kantone zumutbar und verhältnismässig, schliesslich handelt es sich nicht um handelsüblich harmlose Geräte, sondern um Fabrikationen mit erheblichem Droh-, Verletzungs- und Tötungspotenzial, die zudem in meist schwach gesichertem privaten Räumen lagern. – Zumutbarer Aufwand. Nur die erste Erfassung des auf 1,5 Mio. Waffen (ohne Armeewaffen) geschätzten Waffenarsenals benötigt einen nennenswerten, aber einmaligen Aufwand von Kantonen und Waffenbesitzern, nachher wird das Register laufend bereinigt. Der kantonale Aufwand zur Erfassung von Verkehrsteilnehmern oder des Grundstücks-besitzes ist damit vergleichbar. – Zwar ist die Ausweitung kantonaler Aufgaben in Zeiten rigoroser Sparpolitik nicht populär, weshalb sich die Kantone fast einhellig gegen die Registrierung aussprechen. Die zunehmenden Probleme mit dem Waffenhandel und die nötige Sicherheit der Bevölkerung vor Waffenmissbrauch machen diese Aufgabe aber unabdingbar.


VIII. Was bewirkt ein Waffenregister?

Schärfung des Bewusstseins. Eine Registrierung sämtlicher vorhandener Waffen könnte das Bewusstsein über das vorhandene Waffen- und Gefahrenpotenzial bei den Behörden, aber vor allem bei Einzelpersonen und in Haushalten und Familien entscheidend schärfen. – Reduzierung des Umfangs. Eine vernünftige Waffenkontrolle sollte auf ein solches Bewusstsein bauen und deshalb zur Reduzierung des weltweit einzigartigen schweizerischen Waffenarsenals, nicht nur zur statistischen Feststellung des Status quo führen. – Quantensprung. Die Einführung eines Waffenregisters würde zwar einem Quantensprung in der schweizerischen Waffengesetzgebung gleichkommen, ist aber in vielen vergleichbaren Ländern wie Deutschland oder England seit Jahren Praxis. – Kein Allheilmittel. Ein Waffenregister ist kein Allheilmittel gegen Feuerwaffenmissbrauch, aber eine substanzielle Voraussetzung für eine schärfere Kontrolle der Waffenverbreitung.


IX. Was ist mit den Jagd- und Sportwaffen?

«Oberstes Ziel der Waffengesetzgebung ist der Schutz der Bevölkerung vor missbräuchlichem Waffengebrauch». – Im eklatanten Widerspruch zu diesem Ziel ist die Absicht, die Jagd- und Sportwaffen von der Bewilligung weiterhin auszunehmen. Dies ist umso unverständlicher, als diese Schusswaffen nach behördlichen Feststellungen mehr als die Hälfte des unregistrierten Waffenpotenzials (über eine Million Feuerwaffen) umfassen. Sie von der Bewilligungspraxis auszunehmen, ist weder sinnvoll noch gerechtfertigt. – Dass solche Geräte nicht ebenso gut wie ‘normale’ Gewehre und Revolver missbräuchlich verwendet werden können, ist nicht nachvollziehbar. Die Verpflichtung, eine Kopie des Kaufvertrages an die Behörden abzuliefern, genügt nicht; so können diese Waffen zwar registriert werden, unterliegen aber nicht den strengen Bestimmungen des Waffenerwerbs (Identifizierung, Vorstrafen, gefährdendes Verhalten, etc). – Die Ausnahmeregelung für Jagd- und Sportwaffen muss gestrichen werden.


X. Welche Länder kennen ein Waffenregister?

In vielen Ländern wird ein Schusswaffenregister geführt. Meistens erfolgte das nach schweren Massakern mit Feuer-waffen. So wurde 1990 in Australien ein Register eingeführt. Obwohl bisher nur etwa 60–70 % der Waffen erfasst wurden, halbierte sich doch die Zahl von Morden und Suiziden durch Schusswaffen. – Auch in unserem Nachbarland Deutschland existiert eine Meldepflicht, erst kürzlich, nach dem Massaker in Erfurt, wurde das Register auch auf Softair-Guns sowie auf Schreckschusswaffen ausgeweitet. – In der Volksrepublik China müssen nur Sport- und Jagdwaffen registriert werden, da die restlichen Waffen nur für das Sicherheitspersonal erlaubt sind. – Will man in Kanada seine Waffe registrieren lassen, so muss man zuerst einen Psychotest durchmachen und einen Sicherheitskurs erfolgreich beenden. Seit 1997 sind in Grossbritannien nicht länger nur alle Schusswaffen registrierungspflichtig, sondern Revolver und Pistolen sind seitdem ganz verboten. Auch in Argentinien müssen Waffen bewilligt und registriert werden.


XI. Wer ist gegen ein Waffenregister?

Die Regierungsparteien SVP, FDP und CVP lehnen ein Waffenregister ab, die CVP befürwortet nur für Ausländer eine Registrierungspflicht. – Referendumsdrohung. Die meisten Jagd-, Sport- und Schützenverbände, so die Dachorgani- sation Pro Tell, der Schützen- oder der Schiesssportverband «steigen auf die Barrikaden». Pro Tell droht mit dem Referendum, ob die Revision nun mit oder ohne Register erfolgt. – Auch die meisten Kantone (mit Ausnahme Zugs, das die Idee des Registers lancierte) lehnen das Waffenregister ab. Typisch für ihre Argumentation ist die Ablehnung neuer Aufgaben, wie St. Gallen: «Die Erfassung aller, insbesondere der nach altem Recht erworbenen Feuerwaffen, sowie die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Waffenbesitzes wäre äusserst aufwändig, insbesondere mit einem unverhältnis-mässigen Personalaufwand und entsprechenden Kostenfolgen verbunden. Der Nutzen einer allgemeinen Registrierungs-pflicht von Feuerwaffen rechtfertigt den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand nicht.» Für das Waffenregister treten SP und Grüne, einige Frauenorganisationen, Amnesty International, die Demokratischen Juristen u.a. ein.


XII. Wie geht es weiter mit der Revision?

Die zweite Vernehmlassung ergibt eine weitere Verzögerung der Revision, die ohnehin von Anfang an unter starkem Druck stand. SVP und FDP lehnen die meisten Vorschläge und auch das Waffenregister vehement ab, die CVP steht kaum hinter ihrer Bundesrätin, die Kantone sind mit wenigen Ausnahmen wie Zug skeptisch bis ablehnend, insbe-sondere auch zum Waffenregister. – Ob die EJPD-Vorsteherin in den nächsten Monaten in der Lage ist, eine griffige Botschaft vorzulegen, ob die Revision bereits im Parlament scheitert oder durch das angekündigte Referendum der Waffen- und Schiessvereine verhindert wird – oder ob in der Schweiz ein modernes Waffenrecht entsteht, entscheidet sich möglicherweise im nächsten Jahr. – Äufnung der Referendumskasse. Auf diese Auseinandersetzungen bereiten sich die Parteien und Gruppen vor, die seit Jahren eine Verschärfung des Waffengesetzes fordern. Für die Kampagne gegen Kleinwaffen sind die Revisionsvorschläge inklusive Waffenregister unverzichtbare, selbstverständliche Voraussetzungen für eine stärkere Waffenkontrolle, bedeuten aber erst Ansätze einer wirksameren Beschränkung.


XIII. Welche internationalen Verträge sollte die Schweiz ratifizieren?

Mit der Einführung eines Waffenregisters ist eine zentrale Voraussetzung gegeben, um endlich das «Europäische Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen» zu ratifizieren. Der Bundesrat will ausserdem das «UNO-Übereinkommen gegen transnationale organisierte Kriminalität» ratifizieren, aber nicht das dazugehörige Feuerwaffenprotokoll, das noch nicht einmal unterzeichnet ist. Sämtliche Hindernisse für den Beitritt zu den europäischen und internationalen Waffenkontrollvereinbarungen sollten unverzüglich ausgeräumt werden. Sie stehen im eklatanten Widerspruch zu der Glaubwürdigkeit der Kleinwaffen-Kontroll-bemühungen der Schweizer Aussenpolitik auf UNO-Ebene. Das Engagement beispielsweise für die Markierung von Schusswaffen verlangt logischerweise auch die Registrierung dieser Waffen.


XIV. Dokumentation: Leibachers Waffenarsenal

Als Friedrich Leibacher am 27. September 2001 das Zuger Parlament stürmte, war er bewaffnet mit einer Vorderschaft-Repetierflinte, Marke „Remington”, Modell „870 Express Magnum”, Magazinkapazität 7 Patronen im Kaliber SG 12/76; sog. Schrot- oder Pump-Action- Flinte; verwendete Munition: „Remington Peters 12 GA”, Schrotpatronen Nr. 2; legaler privater Erwerb am 18.9.2001 im Kanton Bern, hat damit 1 Person erschossen, dann nach Nachladestörung weggeworfen; einem Selbstladegewehr, Marke SIG, Modell „90 PE”, Magazinkapazität 30/20 Patronen im Kaliber .223 REM (5.6 mm); zivile, halbautomatische Ausführung des Armee-Sturmgewehrs 90 (ohne Seriefeuer- oder 3-Schuss-Automatik); mit 3 gekoppelten vollen Magazinen à 30 Schuss eingesetzt und 2 einzelnen Magazinen à 20 Schuss in den Beintaschen, legaler privater Erwerb ca. 1996/97 im Kanton Zürich, hat damit 90 Schüsse abgegeben und 13 Personen erschossen; einer Selbstladepistole, Marke „SIG SAUER”, Modell „P 232”, Magazinkapazität 7 Patronen im Kaliber .380 Auto (9mm kurz); mit einem vollen Magazin à 7 Schuss eingesetzt und 1 Patrone im Lauf sowie weiteren 4 vollen Magazinen in den Beintaschen; verwendete Munition „FC 380 Auto”, Hydra Shock, legaler Erwerb ca. 1998 mit Waffenerwerbsschein im Fachhandel im Kanton Zug, sowie einem 5-Liter-Kunststoffkanister, beinhaltend Treibladungspulver. – In seinem vor dem Regierungsgebäude geparkten Personenwagen liess Leibacher einen Trommelrevolver, Marke „Smith & Wesson”, Modell „19-7”, Trommelkapazität 6 Patronen im Kaliber .357 Magnum; verwendete Munition: „LAPUA .357 MAG” zurück, legaler Erwerb 1996 mit Waffenerwerbsschein im Fachhandel im Kanton Zürich. Im weiteren eruierte die Polizei weitere zwei Pistolen, die Leibacher besessen hatte, eine Selbstladepistole, „Marke FEG”, Kaliber 7.65 mm, legal erworben mit Waffenerwerbsschein des Kantons Nidwalden, Verbleib unbekannt. Mit dieser Waffe hatte Leibacher am 17.10.1998 in einem Lokal in Baar einen Chauffeur der ZVB bedroht. Sowie eine Selbstladepistole „Marke SIG Sauer”, Modell „P 210”, Kaliber 9mm, legal erworben mit Waffenerwerbsschein des Kantons Zug. – Die Wirkung von Seriefeuergewehren. Da Leibacher sowohl mit Sicherheit die Selbstladepistole als auch mutmasslich die Vorderschaft-Repetierflinte vollständig durchgeladen hatte (inkl. Patrone im Patronenlager) kann angenommen werden, dass er zwecks maximaler Feuerkraft auch beim Selbstladegewehr noch eine Patrone in Patronenlager lud und somit 91 Patronen geladen hatte (3 gekoppelte Magazine a 30 Schuss plus 1 Schuss im Patronenlager). (...) Damit steht fest, dass FL insgesamt 87 bis 91, mit der Tendenz gegen 91, Schüsse mit dem Selbstladegewehr abgegeben hatte, wovon 2 im Flur und den Rest im Saal. Die Verteilung der Schusstreffer an den einzelnen Opfern sowie die Lokalisation der Getöteten im bzw. vor dem Kantons-ratssaal zeigt einen willkürlichen Geschehensablauf mit zufälligen, teils direkten, teils indirekten Treffern. Die Getöteten wurden mehrheitlich aus Distanzen von wenigen Metern getroffen und wiesen zumeist mehrfach Durch-, Steck- und/oder Streifschüsse auf. Rund 40% der durch Leibacher verfeuerten Sturmgewehrpatronen trafen einen Menschen. Einzelne der Toten wiesen auch mehrfache Treffer durch ein und dasselbe Projektil auf. Ebenso ist aus rechtsmedizinischer Sicht anzunehmen, dass einzelne Projektile auch mehr als eine Person getroffen hatten.»

Schlussbericht Sept./Okt. 03, Untersuchungsrichteramt Zug zum Attentat vom 27.9.01