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Vernehmlassung zur Revision des Waffengesetzes

Vorbemerkung

Der Schweizerische Friedensrat SFR begrüsst den vorliegenden Versuch des Bundesrates, mit einer ersten Teilrevision des Waffengesetzes (WG) vom 1. Januar 1999 eine wirksamere, modernen Anforderungen genügende Kontrolle des privaten Waffenerwerbs und -besitzes zu schaffen. Allerdings befürwortet der SFR eine Totalrevision, wie sie die vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe ursprünglich erwogen, aber wieder verworfen hatte.

Angesichts der von den Expertinnen und Experten festgestellten (und zum Teil schon bei der parlamentarischen Beratung des Waffengesetzes monierten) eklatanten Mängel in der Gesetzespraxis, die bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten eine grosse Revision notwendig machten, und angesichts der offen gebliebenen Widersprüche, insbesondere im Umgang mit den Dienstwaffen der Armee, hält der SFR eine Totalrevision für nötig und auch dringlich.

Die folgenden grundsätzlichen Überlegungen zum Recht auf Waffenbesitz und die kritischen Einwände zur vorgeschlagenen Revision bedeuten für den SFR aber keineswegs, dass er die Grundzüge der Teilrevision nicht unterstützt und dafür eintritt, sie möglichst rasch und unverwässert umzusetzen. Während vergleichbare Länder in vergleichbaren Situationen ihre Waffengesetze raschmöglichst anpassten, sind bis jetzt in der Schweiz keine Konsequenzen aus dem im September 2001 im Zuger Parlament erfolgten schwersten Amoklauf der Schweizer Geschichte gezogen worden. Die Revisionsvorschläge sind für den SFR Minimalstandards an eine griffige Waffenkontrolle, die schon längst hätten erfolgen sollen.

Eine wirksame Waffenkontrolle in der Schweiz wird allerdings verunmöglicht, solange hunderttausende von Armeewaffen entweder zur Aufbewahrung nach Hause oder in den Besitz der Wehrmänner nach Dienstabschluss abgegeben werden. Leider wurden entsprechende Vor-stösse bei der Beratung der Armee XXI im Sommer dieses Jahres abgelehnt. Der SFR hat angesichts dieser und weiterer mangelnder Sorgfalt im Umgang mit Waffen in der Schweiz im Sommer dieses Jahres eine «Kampagne gegen Kleinwaffen» lanciert, die sich für eine wirksamere Waffenkontrolle und für die Einhaltung entsprechender internationaler Vereinbarungen und Standards einsetzt. Die «Petition für eine wirksame Waffenkontrolle» mit den Hauptforderungen der Kampagne sowie ein Argumentenkatalog liegen dieser Vernehmlassung zur Information bei.


1. Für eine Total- statt Teilrevision des Waffengesetzes

Am 26. September 1993 hat sich eine überwältigende Mehrheit von 86 % der Abstimmenden für den Verfassungsartikel über den Waffenmissbrauch ausgesprochen, der den Bund zu entsprechenden Vorschriften ermächtigt. Dieser Volkswille ist in den kommenden Jahren, nicht zuletzt wegen anhaltenden Drucks der interessierten Waffenhändler- und Schützenlobby, äusserst mangelhaft durchgesetzt worden. Als das «Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition» am 1. Januar 1999 endlich in Kraft trat, wies es dermassen viele gesetzgeberische Lücken, Schlupflöcher und Ausnahmeregelungen auf, dass sich bereits zwei Jahre später der Bundesrat gezwungen sah, eine generelle Revision einzuleiten.

Die in den «Erläuterungen» der eingesetzten Arbeitsgruppe des EJPD formulierte Mängelliste (Abs. 1.1.2, Seite 6) ist derart umfangreich, dass sich zweifellos anstelle eines blossen Updates eine Totalrevision aufgedrängt hätte, von der die Kommission aber Abstand nahm. Trotzdem ist der SFR überzeugt, dass sich eine gründliche Überprüfung der Probleme des eidgenössischen Waffenrechts aufdrängt.

Recht auf Waffenbesitz aufheben, klaren Bedürfnisnachweis einführen

Angesichts

– der unübersehbaren potenziellen Gefahren, die von der massenhaften Verbreitung moderner, immer gefährlicherer Schusswaffen in privaten Haushalten ausgeht (die Schweiz liegt, was die Dichte des privaten Waffenbesitzes angeht, nach den USA, Finnland und Norwegen an vierter Stelle) und

– des eigentlichen Versagens der bisherigen liberalen Waffenordnung, die der Schweiz nicht ohne Grund den Ruf eines europäischen Waffen-Selbstbedienungsladens eingetragen hat, wie die Arbeitsgruppe selbst feststellt,

– der mitunter sehr largen und unterschiedlichen Bewilligungs- und Aufsichtspraxis der Kantone und ihrem grossen Ermessensspielraum für Ausnahmeregelungen,

plädiert der Schweizerische Friedensrat SFR dafür, statt

– kompliziertes gesetzgeberisches Flickwerk zu betreiben und die bürokratischen Mechanismen zur Kontrolle des Waffenhandels auszuweiten,

– überwachungsstaatlich bedenkliche Datenbanken zur Kontrolle von auffälligen Menschen zu schaffen,

eine nachvollziehbare, klare Regelung des Waffenbesitzes einzuführen, indem das in Art. 3 des Waffengesetzes grundsätzlich postulierte Recht auf Waffenbesitz («Das Recht auf Waffener-werb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet») aufgehoben wird zugunsten einer reinen Ausnahmeregelung.

Nur wer einen zwingenden Nachweis erbringen kann, wieso er oder sie welche Waffe zu welchem Zweck in welcher Form privat besitzen oder bei Bedarf tragen muss und darüber gründlich und regelmässig geprüft wird, erhält eine behördliche Ausnahmebewilligung. Das gilt für Jäger, Angestellte von Sicherheitsfirmen, Angehörige bestimmter Berufe etc.

Der private Waffenbesitz wird so ähnlichen Restriktionen unterstellt, wie sie für den Umgang mit gefährlichen Explosivstoffen oder Chemikalien bestehen. Diese dürfen auch nicht frei gehandelt werden. Im übrigen gibt es kein ausdrückliches Recht auf private Bewaffnung in der Bundesverfassung, auf der sich dieser Art. 3 des Waffengesetzes zwingend berufen kann.

Der SFR ist überzeugt, dass nur durch eine Umkehrung des «Rechtes auf Waffenbesitz» in eine Ausnahmeregelung der Verfassungsauftrag (Art. 107, Abs. 1), dass der Bund Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen und Munition erlässt, wirksam umgesetzt werden kann. Der ‘Normalfall’ in unserer Gesellschaft sind unbewaffnete Zivilistinnen und Zivilisten, die Gesetzgebung hat deshalb von diesem Normalfall auszugehen.

Ein Bedürfnisnachweis statt ein Recht würde eine effiziente Waffenkontrolle ohne grossen Aufwand und polizeistaatliche Methoden erlauben. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, den Besitz, das Tragen und den Verkauf von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen sollen nur für bestimmte Berufsgruppen und für diejenigen Privatpersonen erteilt werden, die die gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllen und einen klaren Bedarfsnachweis erbringen können. Das Erbringen des Nachweises muss gegenüber dem heutigen Zustand viel restriktiver gehandhabt werden.


II. Armeewaffen gehören unter Kontrolle

Die ganze Revision des Waffengesetzes ist durchzogen vom offensichtlichen Dilemma mit den Armeewaffen, die den aktiven Wehrmännern nach Hause zur Aufbewahrung und den ausgemusterten in deren Besitz abgegeben werden. Das Gefahrenpotenzial von hunderttausenden von Militärwaffen in den Haushalten ist zwar offensichtlich, man klammert es aber mit der Teilrevision aus. Stattdessen wird gleichsam als Ersatzhandlung vorgeschlagen, eine weitere Datenbank aufzubauen, die Informationen zwischen dem Bundesamt für Polizei und der Militärverwaltung austauscht, «um die Identifizierung der Besitzer von ehemaligen Armeewaffen durch die zivilen Behörden» zu erleichtern und «die Waffenabgabe durch die Armee an Leute, die wegen Waffenmissbrauch beim BAP registriert sind, zu verhindern».

Damit wird aber nur eine relativ aufwändige, bürokratische Waffenerfassungsregelung eingeführt, um auffällige und schwierige Leute zu erfassen und zu überwachen, anstatt das Problem an der Wurzel zu lösen. Die «Kasernierung» der Armeewaffen und der Verzicht auf die Abgabe an Wehrmänner nach ihrer Ausmusterung sind logische Voraussetzung einer vernünftigen Waffenregelung. Sämtliche vergleichbaren Länder, die die allgemeine Wehrpflicht kennen, kennen die Waffenabgabe nach Hause nicht, ohne dass ihre Wehrbereitschaft in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre. Diese Probleme können jedoch, nachdem sie bei der Armee XXI nicht angegangen wurden, nur mit einer Totalrevision des Waffengesetzes bewältigt werden.

Die Hauptargumente für die Beibehaltung der Abgabe von Dienstwaffen an die Wehrmänner nach Hause sind, dass das obligatorische Schiessen abgeschafft und damit die ganze Miliztradition des schweizerischen Wehrwesens gefährdet würde. Dabei müsste das Obligatorium gar nicht abgeschafft werden. Zeitgemässer und sinnvoller wäre es, die ausserdienstliche Wehrertüchtigung dem freien Willen des Soldaten zu überlassen.

Die jetzige Praxis verhindert eine effiziente Waffenkontrolle. Deshalb fordert der SFR, dass

1. Die Dienstwaffe und die Munition den Wehrmännern nicht mehr nach Hause mit- und bei der Entlassung aus der Wehrpflicht in den privaten Besitz abgeben werden, sondern sicher in Zeughäusern verwahrt werden. Auf die Abgabe so genannter Taschenmunition kann sofort verzichtet werden.

2. Die ausgemusterten oder durch die Armeeverkleinerung überflüssig werdenden Sturmgewehre, Pistolen und Munition verschrottet werden. Mit der Armeereform XXI und mit einer wirksamen Waffenkontrolle fallen zehntausende von überschüssigen oder zurückgegebenen Waffen an, die auf keinen Fall in den weltweiten Kleinwaffenhandel eingespeist werden dürfen, sondern direkt verschrottet werden müssen.

3. Die vorhandenen Waffen in den Haushalten in einer staatlichen Rückgabeaktion eingesammelt und entsorgt werden. Die unzähligen Waffen samt Munition, die sich in privaten Händen angesammelt haben, sind während einer Übergangszeit unbürokratisch – in einer staatlichen Rückgabeaktion – einzusammeln und dann zu entsorgen. Das gilt für militärische wie ‘zivile’ Waffen, für solche, die geerbt oder sonstwie vorgefunden wurden wie für jene, die nach der Revision des Waffengesetzes nicht mehr erlaubt sind. Für historische Waffensammlungen können Ausnahmen erteilt werden.


III. Zu den einzelnen Revisionspunkten

Unter Vorbehalt obiger Anregungen für eine Totalrevision befürwortet der SFR die meisten Revisionspunkte des neu «Bundesgesetz über die Waffen und das Tragen gefährlicher Gegenstände» genannten Waffengesetzes vollumfänglich, insbesondere, dass

1. Auch der private Handel unter Personen wird registriert wird
2. Soft Air Guns und Imitationswaffen eingeschränkt werden
3. Seriefeuer- und besonders gefährliche Schusswaffen völlig verboten werden
4. Die Markierungspflicht für Feuerwaffen eingeführt wird
5. Der anonyme Verkauf und das Tragen gewisser Gegenstände untersagt werden
6. Die Kontrolle der Kantone ausgeweitet wird.

Nicht einverstanden ist der SFR mit den (alten und neuen) temporären Restriktionen, die für Angehörige gewisser Staaten wie Jugoslawien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien oder Albanien gelten. Eine generelle Ausnahmeregelung für Angehörige ganzer Bevölkerungsgruppen oder Staaten ist ungerechtfertigt und diskriminierend und muss aufgehoben werden.


Europäisches Waffenrecht beachten
Der Schweizerische Friedensrat schlägt im übrigen vor, dass sich die Schweiz nicht nur ein moderneres Waffenrecht gibt, sondern sich auch den entsprechenden internationalen Bemühungen anschliesst. Nachdem sie bisher dem «Europäischen Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen» des Europarates von 1978 mit der Begründung ferngeblieben ist, dass «die Ratifikation dieses Übereinkommens die Schweiz verpflichten würde, auf ihrem Hoheitsgebiet ein sehr viel enger geknüpftes Waffen- und Munitionskontrollnetz einzuführen, als dies im Waffengesetz vorgesehen ist», und sich damit ausserhalb eines breit abgestützten europäischen Konsenses (10 Ratifikationen, 9 Unterzeichnungen) stellte, soll sie endlich die entsprechenden europäischen Regelungen unterzeichnen und nach Inkrafttreten der Waffengesetzrevision ratifizieren.

Auch der Beitritt zum Schengener Abkommen könnte Auswirkungen auf die schweizerische Waffenpraxis haben. Die «Richtlinien des EU-Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen», die eine minimale Harmonisierung der europäischen Waffengesetzgebung anstreben, sind integraler Bestandteil des Abkommens. Das Militär und die Polizei sind zwar davon ausgenommen, aber die Ordonnanzwaffen der ausgemusterten Wehrmänner z.B. könnten darunterfallen. Allerdings sind es nur Minimalvorgaben und lassen in der Ausgestaltung einen grossen nationalen Spielraum. Das soll die Schweiz nicht daran hindern, diesen Vorgaben zu enihnen zu entsprechen oder über sie hinauszugehen (wie dies z.B. Deutschland tut).

Die Waffengesetzrevision ist ein Anfang für eine wirksamere Waffenkontrolle. Die Massnahmen gehen zwar vom grundsätzlichen Recht auf Waffenbesitz aus, schliessen aber die krassesten Lücken, beseitigen allzu grosszügige Ausnahmeregelungen und korrigieren die large Bewilligungspraxis der Kantone. Sie sollten möglichst rasch umgesetzt werden.




SCHWEIZERISCHER FRIEDENSRAT
KAMPAGNE GEGEN KLEINWAFFEN


Zürich, 20. Dezember 2002
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